
Liebe Leserinnen und Leser,
seit 1994 untersagt das deutsche Wertpapierhandelsgesetz den Insiderhandel. EU-weit regelt die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) entsprechende Vorgaben. Eigentlich sollten solche Geschäfte heute der Vergangenheit angehören. Doch der graue Kapitalmarkt bietet weiterhin zahlreiche Schlupflöcher für unfaire und damit zumindest aus Anlegersicht unseriöse Praktiken. Das liegt vor allem daran, dass die bestehenden Gesetze in erster Linie auf Wertpapiere zugeschnitten sind. Davon profitiert aktuell offenbar auch Rainer Langnickel von der UDI-Gruppe. Nach meiner Einschätzung bietet er den Anlegerinnen und Anlegern des Fonds UDI Green Building I ein höchst fragwürdiges Geschäft an. Als eines der wenigen gut laufenden UDI-Produkte soll der Fonds den Anlegenden nun offenbar abgeluchst werden – um den Rahm vermutlich selbst abzuschöpfen. Konkret legt Langnickel den Verkauf der Anteile an eine Firma namens Place 4 Green Home GmbH nahe.
UDI Green Building I – Franken Campus
Der geschlossene Immobilienfonds UDI Green Building I wurde 2013 aufgelegt, um den Bau eines „grünen Bürogebäudes“ in Nürnberg zu finanzieren. Geschäftsführer Rainer Langnickel hält sich bei der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse nicht an die gesetzlichen Transparenzstandards. Aktuell lässt er über den Jahresabschluss 2023 abstimmen. Zum 31. Dezember 2025 haben die Anlegerinnen und Anleger nun erstmals ein ordentliches Kündigungsrecht. Auch deshalb wird derzeit über den Verkauf der Fondsimmobilie abgestimmt. Als Begründung führt Langnickel an, dass eine Kündigungswelle die Liquidität der Gesellschaft gefährden und zukünftige Ausschüttungen an die verbleibenden Kommanditisten unmöglich machen könnte. Wer das Anschreiben zur Beschlussfassung liest, bekommt den Eindruck, es werde beinahe Panik geschürt. Auffällig ist, dass offenbar gar nicht angestrebt wird, die notwendige Mehrheit von 75 Prozent für den Verkaufsbeschluss zu erreichen. Stattdessen wird den Anlegerinnen und Anlegern – angeblich flankiert von Beiratsunterstützung – eine „attraktive Möglichkeit für eine kurzfristige Veräußerung“ angeboten: Die Place 4 Green Home GmbH will Anteile ankaufen. Doch die Sache hat einen Haken: Die Käuferin scheint gar nicht über genügend Liquidität für größere Ankäufe zu verfügen. Der Kaufpreis – zwischen 100 und 130 Prozent des ursprünglichen Anlagebetrags – soll je nach Kaufoption zum Teil erst über mehrere Jahre hinweg gezahlt werden. Dennoch kassiert der Käufer bereits ab 2026 alle Ausschüttungen. Brisant: In seinem Schreiben verschweigt Langnickel, dass er an der Käuferin wirtschaftlich beteiligt ist. Denn die Place 4 Green Home GmbH gehört zur WealthCollect Holding GmbH – deren Geschäftsführer und Eigentümer wiederum Langnickel selbst ist. Als Fonds-Geschäftsführer verfügt er über einen Wissensvorsprung, den er in dieser Konstellation zu seinen Gunsten nutzen könnte. Wie das juristisch zu werten ist, müssen andere beurteilen. Klar ist aber: Dieser Vorgang zeigt einmal mehr, wie unprofessionell der graue Kapitalmarkt noch immer organisiert ist – und wie unzureichend der Gesetzgeber mit dem Vermögensanlagengesetz reguliert. Von der wiederholten Passivität der Finanzaufsicht in diesem Marktsegment ganz zu schweigen.
Stellungnahme der UDI GmbH
Im Rahmen einer Presseanfrage erhielt Rainer Langnickel Gelegenheit, auf verschiedene Fragen zu antworten. Stattdessen meldete sich eine Vertreterin der UDI GmbH im Namen der Place 4 Green Home GmbH. Auf die Frage nach den massiven Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse blieb eine Antwort aus. Auch auf die Frage, warum den AnlegerInnen im Verkaufsbeschluss nicht wenigstens ein Schätzwert für die Fondsimmobilie genannt wird, kam keine Begründung. Stattdessen wird argumentiert, es sei „irrelevant“, wer wirtschaftlich hinter der Käuferin stehe. Jeder könne die Eigentümerstruktur schließlich mit geringem Aufwand im öffentlich einsehbaren Handelsregister recherchieren. Zum Angebot selbst erklärt die UDI, Anlegerinnen und Anleger, die an die Place 4 Green Home verkaufen, hätten aufgrund der vereinbarten Ratenzahlung über Jahre hinweg die Sicherheit, dass der Anteil erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung übergeht. Der Vorwurf eines möglichen Insidergeschäfts wird zurückgewiesen. Angeblich würden Anlegerinnen und Anleger Mitte 2025 mit den Jahresabschlüssen 2023 ohnehin dieselben Informationen erhalten wie die Käuferin – auch wenn diese faktisch von Langnickel kontrolliert wird. Zudem sei alles „vorab transparent mit den von den Anlegern gewählten Beiräten diskutiert und sodann für die Anleger nachgebessert“ worden.
Ärger bei ThomasLloyd
Mehrfach pro Woche erreichen mich über meinen Google-Alert zu ThomasLloyd Hinweise auf Einträge bei Anwalt.de. Viele davon schildern allgemeine Möglichkeiten für geschädigte Anlegerinnen und Anleger. Manche wie etwa von Dr. Sven Tintemann (AdvoAdvice) berichten hingegen von erfolgreichen Klagen. Doch was passiert, wenn eine klagende Anlegerin zwar gewinnt, die Gegenseite aber nicht zahlt? Wer nicht aufgibt, kann über einen Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft einholen. Kommt der Geschäftsführer der betroffenen Firma dieser Aufforderung nicht nach, kann das Gericht sogar einen zivilrechtlichen Haftbefehl erlassen. Genau das ist im Fall der Cleantech Infrastruktur GmbH sowie der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH passiert. Das Amtsgericht Lingen erließ zivilrechtliche Haftbefehle gegen verantwortliche Personen, nachdem diese trotz Ladung nicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft erschienen waren. Auch wenn die betroffenen Personen nicht in Deutschland wohnen, ist ein solcher Vorgang mindestens unangenehm. In einem ersten bekannt gewordenen Fall Anfang 2025 führte dies zur Begleichung des offenen Betrags.
Einordnung der Vorgänge
Über einen habilitierten Anwalt ließ ThomasLloyd auf Nachfrage erklären, die Ladungen zur Abgabe der Vermögensauskunft seien den in der Schweiz ansässigen Geschäftsführern nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Daher hätten die Haftbefehle gar nicht erlassen werden dürfen – eine ordnungsgemäße Zustellung sei zwingende Voraussetzung. Zudem sei eine Forderung aus der Hauptsache bereits 2024 vollständig beglichen worden, der Restbetrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nun ebenfalls. Die zugrunde liegenden Urteile seien ohnehin nur vorläufig vollstreckbare Titel der ersten Instanz. Die Aufforderung zur Vermögensauskunft diene ausschließlich der Sicherung und sei noch keine Vollzugsmaßnahme. Gegen alle zugrundeliegenden Entscheidungen seien Rechtsmittel eingelegt worden. Der Anwalt betonte außerdem, dass diese Schritte ausschließlich „komplexe zivilprozessuale Vollstreckungsvorgänge des internationalen Privatrechts“ betreffen und keine straf- oder aufsichtsrechtlich relevanten Tatbestände vorliegen. Die Gleichsetzung eines zivilrechtlichen Haftbefehls mit strafbarem Verhalten gegenüber Anlegerinnen und Anlegern sei irreführend. Trotz der Androhung von Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen habe ich mich dazu entschieden, über den Vorgang zu berichten – aus meiner Sicht überwiegt hier das öffentliche Interesse. Denn die Urteile betreffen Gesellschaften, die direkt oder indirekt Gelder von tausenden Anlegerinnen und Anlegern verwalten. Solche Urteile sind für die Betroffenen doppelt relevant. Zum einen könnten eigene rechtliche Schritte überlegenswert sein, zum anderen wird durch jede Auszahlung an obsiegende MitanlegerInnen das verbleibende Gesamtvermögen geschmälert.
Bleiben Sie wachsam.
Ihr
Stefan Loipfinger

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