
Liebe Leserinnen und Leser,
der graue Kapitalmarkt ist „grau“, weil er nicht überwacht wird und anfällig für Betrügereien ist. Bei Wertpapieren und an den Börsen hingegen, so die Theorie, sei alles sauber geregelt. In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder: Der graue Kapitalmarkt ist etwas für Anfänger, und auch die Börse bietet keinen verlässlichen Schutz vor fragwürdigen Methoden. Ein Stichwort, das oft im Zusammenhang mit der Verwässerung von hart verdientem Anlegerkapital fällt, ist „Sacheinlage“. Die Beispiele Publity, PREOS Global Office Real Estate & Technology AG, GORE German Office Real Estate AG und Neon Equity AG liefern genug Stoff für ein Buch. Dabei gibt es vor allem einen Gewinner – und tausende Kleinanlegerinnen und Kleinanleger, die Geld verloren haben. Der neueste Coup: Die Olek Capital GmbH kauft das Aktienpaket der Neon Equity AG an der Publity AG. Der Preis beträgt rund neun Millionen Euro, während bei der Neon Equity 134 Millionen Euro abgeschrieben werden müssen. Angeblich wollte niemand mehr bieten. Das mag sein, aber Geschäfte mit sich selbst sollten einer unabhängigen Prüfung unterliegen. Und nein, das darf kein vom zu Prüfenden ausgesuchter und bezahlter Wirtschaftsprüfer sein. Ebenso wenig ein Research-Haus wie die GBC AG, die vor einem Jahr noch eine glänzende Studie zur Publity AG veröffentlichte. Wer das Kleingedruckte las, erfuhr, dass GBC und Publity auf vielschichtige Weise miteinander verflochten sind. Ein weiteres Beispiel: die PREOS, die mittlerweile insolvent ist, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt die Beschlüsse zur Restrukturierung bei einer Anleihe gekippt hat. Man könnte endlos weitermachen und am Ende fragen: Warum schweigt die Finanzaufsicht BaFin zu all diesen Vorgängen?
Lob für die BaFin
Wer kritisiert, sollte auch loben, wenn es angebracht ist. Deshalb möchte ich eine aktuelle Entscheidung der BaFin positiv hervorheben. Die Behörde zieht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in Berufung. Es geht um 1,1 Millionen Prämiensparverträge, bei denen Banken und Sparkassen einseitig die Zinsen gekürzt haben – ein Vorgehen, das der Bundesgerichtshof bereits mehrfach für rechtswidrig erklärt hat (erstmals am 17. Februar 2004, Az. XI ZR 140/03). Die aktuelle Frage ist, ob Banken und Sparkassen ihre KundInnen über bestehende Schadensersatzansprüche informieren müssen. Die BaFin ordnete dies in einer Allgemeinverfügung an, gegen die jedoch 1.100 Banken und Sparkassen Einspruch einlegten. Das Verwaltungsgericht Frankfurt entschied gegen die BaFin (Urteil vom 23. Oktober 2024, Az. 7 K 548/22.F). Die BaFin akzeptiert das nicht und legte Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel ein. Das ist lobenswert. Denn die Begründung des Gerichts, die rechtswidrige Zinsanpassungsklausel sei kein „erheblicher, dauerhafter und wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz“, halte ich für unverständlich. Zwar würden die meisten PrämiensparerInnen nicht mehr von einer anderen Entscheidung profitieren, da viele Ansprüche Ende 2024 verjähren. Doch für die Zukunft könnte eine Informationspflicht in ähnlichen Fällen ein wirksames Mittel zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen sein.
BaFin kommt fünf Jahre zu spät
Doch genug gelobt. Diese Woche veröffentlichte die BaFin eine Warnmeldung zur Hedera Bauwert GmbH. Grund: Verstöße gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten. Dabei prüft die BaFin, ob „die Anleihen des Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften Anlegerinnen und Anlegern in Deutschland ohne den erforderlichen Prospekt angeboten wurden“. Wer die Geschichte der Hedera verfolgt hat, weiß: Die angedrohten Zwangsgelder beeindrucken hier wohl niemanden mehr. Mir liegt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vor, dem zufolge strafrechtliche Ermittlungen gegen eine Person laufen, die mit einer Freiheitsstrafe rechnen muss. Natürlich gilt die Unschuldsvermutung. Ich möchte jedoch auf etwas anderes hinaus: Schon vor fünf Jahren erhielt ich Post von einem bekannten Medienrechtsanwalt im Auftrag von Hedera. Damals hätte ich mir im Namen vieler Anlegerinnen und Anleger ernsthafte Aktivitäten der BaFin gewünscht. Einem üblen Akteur einen Strafzettel wegen Falschparkens auszustellen, löst bei mir keine Begeisterung aus – erst recht, wenn dieser Strafzettel vermutlich ohnehin nicht mehr bezahlt wird.
Gescheiterte Produktgattung der Schwarmfinanzierung
Nun wieder ein Lob. Es gilt der Stiftung Warentest, die in der aktuellen Ausgabe von Finanztest (12/2024) eine große Untersuchung zu Schwarmfinanzierungen veröffentlichte („Der Schwarm packt aus“). Konkret wurden 2.761 Crowdfundings nach dem Vermögensanlagengesetz auf ihre Ergebnisse hin untersucht. Das sind also alles Angebote mit einem von der BaFin gestatteten Vermögensanlagen-Informationsblatt. Das führt zur Frage: Was tut eine Finanzaufsicht, wenn bei einer gesamten Produktgattung Hunderttausende AnlegerInnen Geld verlieren? Ich erwarte keine hellseherischen Fähigkeiten. Die BaFin kann bei der Gestattung einer Kapitalanlage nicht erkennen, ob diese erfolgreich sein wird. Aber ein wenig mehr als ein rein formalistischer Dienst nach Vorschrift wäre ein Segen für den Finanzstandort Deutschland. Unzureichende Befugnisse sind dafür keine Entschuldigung. Paragraf 19 des Vermögensanlagengesetzes verpflichtet Emittentinnen zur Auskunft gegenüber der BaFin. Ein einfacher Fragebogen könnte wie eine Polizeistreife wirken: Einige werden erwischt, andere überdenken ihr Handeln, und viele fühlen sich besser geschützt.
Bleiben Sie aufrecht.
Ihr
Stefan Loipfinger

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