Die Risiken wurden bei den DEGAG-Genussrechten verharmlost
Genussrechte sind als eigenkapitalähnliche Anlageform ohne Mitspracherechte extrem riskant. Die Werbeaussagen der DEGAG redeten die Risiken klein. „Kapitalanlagen mit festem Zinssatz“, „Stabilität“, „höchstmögliche Sicherheit“ oder „kontinuierliche Wertsteigerung“ sind nur ein paar Beispiele für verharmlosende Attribute. Die „Investition in wohnwirtschaftliche Bestände“ war insofern falsch, als das Genussrechtskapital der AnlegerInnen in Form von Darlehen über mehrere Ebenen im Konzern weitergereicht wurde. Keine Emittentin besitzt selbst Wohneigentum, was jetzt durch die ersten Insolvenzanträge zum großen Problem wird.
Erste Insolvenzverfahren Vorhin hat Bernd Klein als Vorstand der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG bekannt gegeben, dass gestern Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt wurden. Betroffen sind die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG und die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH. Bei der DEGAG Bestand und Neubau 1 handelt es sich um eine Emittentin, der 2.900 AnlegerInnen insgesamt 164 Millionen Euro über Genussrechte zur Verfügung stellten. Die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding bekam unter anderem das Geld dieser Emittentin, um es dann im Konzern weiterzuverteilen. Außerdem fungierte die Holding als Mutter der DEGAG Wohnungsunternehmen, unter der wiederum die Projektgesellschaften hängen und der DEGAG Investment GmbH, die wiederum als Mutter der Emittentinnen auftrat.
Insolvenzursachen Seit 16. Dezember 2024 leistet die DEGAG Bestand und Neubau mit dem Hinweis auf die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre keine Zinszahlungen mehr an AnlegerInnen von Genussrechten. Darüber hinaus sind allerdings durch nicht gestundete Vertriebsprovisionen und Steuerverbindlichkeiten Zahlungen offen, die keinem Nachrang unterliegen und deshalb zu dem Insolvenzantrag führten. Der Versuch, durch Verkäufe von Immobilien noch rechtzeitig Liquidität zu beschaffen, misslang. Im Hinblick auf die Holding soll die Ursache in Steuerverbindlichkeiten und Drittforderungen liegen. Welche Drittforderungen hier gemeint sind, ist nicht bekannt. Unklar ist auch, ob damit die Patronatserklärung gemeint ist, die die Holding beispielsweise bei der Platzierung der Wohnkonzept 2-Genussrechte abgab.
Weitere Insolvenzanträge folgen Den bisher gestellten Insolvenzanträgen werden weitere folgen. Bisher bekannt sind Anträge in Vorbereitung bei den beiden Emittentinnen von Genussrechten, der DEGAG Kapital GmbH und der DEGAG WI8 GmbH. Die WI8 hat rund 72 Millionen Euro bei 2.000 AnlegerInnen gesammelt, die Kapital bekam 46 Millionen Euro von 1.400 AnlegerInnen. Da über die drei Emittentinnen hinweg auch MehrfachzeichnerInnen enthalten sind, soll sich die Zahl der Geschädigten auf 4.700 belaufen.
Problematische Unternehmensstruktur Wer sich mit der DEGAG schon etwas länger beschäftigt, der hat vielleicht einen aufschlussreichen Blick in den Verkaufsprospekt der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH für die Genussrechte „DEGAG Wohnkonzept 2“ geworfen. Für diesen laut BaFin-Datenbank letzten gestatteten Prospekt der DEGAG von März 2021 wurde im November ein Nachtrag erstellt. Da in dieser Zeit eine aus Sicht der AnlegerInnen höchst bedenkliche Umstrukturierung bei der DEGAG stattfand, ist das im Nachtrag enthaltene Organigramm sehr aufschlussreich. Es zeigt die DEGAG Verwaltungs AG mit Sitz in Liechtenstein als Alleinaktionär der nun insolventen DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG. Aber selbst diese Verschleierung der Gesellschafterstruktur war noch nicht genug und es wurde eine DEGAG Stiftung, ebenfalls mit Sitz in Liechtenstein als Alleinaktionärin der Verwaltungs-AG eingesetzt. Das wirft die zentrale Frage auf: Wer zeichnet/vermittelt ein blindes Vertrauen erforderndes Investment in Genussrechte, ohne aussagekräftige Information darüber, wem die ganze Unternehmensstruktur gehört?
IG-DEGAG Derzeit akquiriert eine Interessengemeinschaft sehr aktiv Mitglieder. Für 90 Euro Beitrag will ein DEGAG-Vermittler AnlegerInnen motivieren, sich ihm anzuschließen. Ob das eine gute Idee ist, darf allerdings aufgrund eines Interessenkonflikts bezweifelt werden. Tilo Ebner und seine Finanz Trend Finanz und Versicherungsmakler GmbH waren Vermittler von DEGAG-Genussrechten und dürften sich folglich gewissen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen. Verkäufe ohne aussagekräftige Prospekte sind nur eines der Themen, die hier Ansprüche begründen könnten. Wer sich Jahresabschlüsse der Emittentinnen durchliest, findet auch Hinweise auf Bestandsprovisionen. Im 2021 aufgelegten Verkaufsprospekt für die Genussrechte Wohnkonzept 2 werden aber nur die platzierungsabhängigen Vermittlungsprovisionen in Höhe von 10,6 Prozent beschrieben. Wenn Ebner also auf seiner IG-Homepage „vermutet“, die DEGAG wäre von einem Finanztest-Artikel überrascht worden und deshalb die Anschlussfinanzierungen gescheitert, dann klingt seine These schon fast verschwörungstheoretisch: „Andere Vermutung: die bevorstehenden DEGAG Wertpapiere, Festgeldanlage mit Grundbuchabsicherung mußte [!sic] unbedingt vom Bankensystem verhindert werden. Deshalb keine einfache Innenfinanzierung, keine Brückenfinanzierung und dann passenderweise auf Anordnung einen negativen Artikel OHNE SUBSTANZ.“
Weiterer Ablauf Da die AnlegerInnen Genussrechte zeichneten, haben sie nachrangige Ansprüche gegenüber den Emittentinnen. Vorausgesetzt, die nicht nachrangigen und damit bevorrechtigt zu bezahlenden Vertriebsprovisionen und anderen Verbindlichkeiten sind nicht höher als die vorhandene Substanz (das wollen wir mal hoffen!), dann müssen sie ihre Ansprüche in den Insolvenzverfahren zur Tabelle anmelden. Hier werden viele Anwaltskanzleien ihre teuren Dienste anbieten, obwohl eine solche Forderungsanmeldung jede Anlegerin und jeder Anleger auch problemlos selbst machen könnte. Noch schlimmer wird das Hauen und Stechen aber in Bezug auf die in einigen Monaten anstehenden Gläubigerversammlungen. Hier werden IGs und Anwälte ihre „kostenlosen“ Vertretungen anbieten. Doch VORSICHT! Das wichtigste Recht im anstehenden Insolvenzverfahren sind genau diese Stimmen auf den jeweils alles entscheidenden Gläubigerversammlungen. Dort werden Entscheidungen getroffen, die die Weichen für Jahre stellen. Wer es also schafft, Mehrheiten zu mobilisieren, kann das Verfahren in gewünschte Richtungen lenken. Die IG-DEGAG hat bereits Gespräche mit einer Münchner Kanzlei geführt. Über mögliche Nebenabsprachen kann man natürlich nur spekulieren. Aber der Fall UDI zeigt beispielsweise sehr gut, wohin das dort führte.
Loipfinger’s Meinung
Angesichts der Einbindung von Liechtensteiner Holdinggesellschaften über zwei Ebenen erscheint nicht erst seit Bekanntwerden der ersten Insolvenzen eine Frage angebracht: Kann man jemanden blind vertrauen und über Genussrechte Geld „leihen“, der sich hinter einer Liechtensteiner Stiftung versteckt? Vielleicht wäre das noch gerechtfertigt, wenn dann wenigstens aussagekräftige Verkaufsunterlagen vorgelegt worden wären, die genau zeigen, in welche Immobilien mit welcher Finanzierungsstruktur das Geld fließt. Vertrauen verdient auch nur ein Unternehmen, wenn es mindestens den gesetzlichen Vorgaben entsprechend Bilanzzahlen vorlegt. Die DEGAG tat das nicht. Eine solche Intransparenz mag vielleicht nicht verboten sein – wobei darüber am Ende Gerichte entscheiden werden. Ziemlich sicher dürften aber solche Anlagemodelle nicht die Hürde einer seriösen Plausibilitätsprüfung überspringen, wie sie FinanzanlagenvermitterInnen machen müssen.
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