Transparenz im Blick

Gesamttransparenz besteht aus mehreren Einzelnoten

Immer wieder hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Anleger über alle Umstände verständlich und vollständig aufgeklärt werden muss, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können. Auch der Gesetzgeber fordert regelmäßig mehr Offenheit bei der Information von Anlegern. In der Zielsetzung zum 2015 in Kraft getretenen Kleinanlegerschutzgesetz hat er beispielsweise formuliert: „Insbesondere soll die Transparenz von Vermögensanlagen weiter erhöht werden, um einem Anleger vollständige und zum Anlagezeitpunkt aktuelle Informationen über die Vermögensanlage zu verschaffen. Damit soll der Anleger die Seriosität und die Erfolgsaussichten einer Anlage einschätzen und eine informierte und risikobewusste Entscheidung treffen können.“ Dem stimmt Investmentcheck uneingeschränkt zu und bewertet deshalb die Transparenzbereitschaft der Anbieter von Vermögensanlagen. Getreu nach dem Motto: „Wer dem Anleger nicht offen und ehrlich alle Chancen und Risiken einer Vermögensanlage kommuniziert, der hat das Geld des Anlegers nicht verdient.“

Unterlagentransparenz. Sowohl das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) als auch das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sehen die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen vor. Beispielsweise regelt Paragraph 9 VermAnlG, dass ein Verkaufsprospekt unter anderem auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht werden muss. Selbst für kleinteilige Schwarmfinanzierungen ohne Prospektierungspflicht muss nach Paragraph 13(5) ein Vermögensanlagen-Informationsblatt “stets auf der Internetseite des Anbieters zugänglich sein”. Der Gesetzgeberwille ist damit klar: Jeder soll die Möglichkeit haben, sich uneingeschränkt über aktuelle Anlagemöglichkeiten zu informieren. Investmentcheck bittet deshalb nach Bekanntwerden eines Produktes um Übersendung aussagekräftier Unterlagen beziehungsweise um Benennung einer Downloadmöglichkeit. Das daraus abgeleitete Transparenzurteil fließt mit einer einfachen Gewichtung in die Gesamtbeurteilung ein.

Auskunftsbereitschaft. Auch wenn in der Theorie alle wesentlichen Informationen in den Verkaufsunterlagen enthalten sein sollten, so ist dies in der Praxis nicht immer der Fall. Investmentcheck stellt deshalb an die Anbieter zusätzliche Fragen. Die Bereitschaft, diese Fragen zu beantworten, wird ebenfalls bewertet. Aufgrund der hohen Bedeutung dieses Kriteriums wird es mit dem dreifachen Gewicht in das Gesamturteil eingerechnet.

Prognosetransparenz. Sowohl für Alternative Investmentfunds als auch Vermögensanlagen muss im 3-seitigen Anlegerinformationsblatt über die Ertragsaussichten konkret aufgeklärt werden. Gesetzlich vorgeschrieben sind sogar Szenarienanalysen unter verschiedenen Marktbedingungen. Doch wie kommt der Anbieter beispielsweise auf einen Gesamtrückfluss von 195,25 Prozent in den nächsten 20 Jahren? Darüber wird nur noch selten in den Verkaufsprospekten aufgeklärt. Da ein Anleger die Eintrittswahrscheinlichkeit allerdings nur dann beurteilen kann, wenn er die wesentlichen Annahmen für diese Prognose kennt, benötigt er eine aussagekräftige Vorschaurechnung über den geplanten Anlagehorizont. Die Offenlegung einer solchen Berechnung bewertet Investmentcheck. Das Ergebnis fließt mit dem doppelten Gewicht in das Gesamturteil ein.

Platzierungskraft. Hinter jedem Beteiligungsangebot steht ein Business-Plan, der ein bestimmtes Platzierungsvolumen unterstellt. Nur wenn das Kapital bei den Anlegern plangemäß eingesammelt werden kann, ist die Realisierung in dieser Form möglich. Deshalb ist es für einen Investor wichtig zu wissen, ob ein Anbieter die notwendige Platzierungskraft besitzt, um das Vorhaben in der geplanten Form zu verwirklichen. Aufgrund der Bedeutung dieses Kriteriums fließt es mit der doppelten Gewichtung in die Gesamttransparenz ein.

After-Sales-Transparenz. Wer Geld von Anleger einwirbt, unterliegt verschiedenen gesetzlichen Transparenzpflichten. Nach dem Vermögensanlagengesetz müssen beispielsweise alle Emittenten von Vermögensanlagen ihren Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Damit soll eine zeitnahe Kontrolle durch die Anleger gewährleistet werden. Ob dies wie vorgeschrieben passiert, fließt mit der doppelten Gewichtung in die Gesamttransparenz ein.

Gesamturteil. Sobald mehrere Einzelrubriken bewertet sind, wird daraus mit den jeweiligen Gewichtungen eine Gesamttransparenzbereitschaft gebildet. Zukünftig kommen noch weitere Einzelrubriken hinzu, die dann ebenfalls in das Gesamturteil einfließen. Mit der Zeit entsteht dadurch ein immer aussagekräftigeres Bild über einzelne Produkte und Anbieter.


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