
Mit einem Verlust von 95 Prozent bei seinem Investment in ProReal Europa 10 wollte sich ein Stuttgarter Anleger nicht abfinden. Er mandatierte Lutz Tiedemann von der Hamburger Kanzlei Groenewold Tiedemann Griffel Rechtsanwälte. Dessen Spezialgebiet sind nachrangige Anlagemodelle nach dem Vermögensanlagengesetz – angesichts nachrangiger Geldflüsse über drei bis vier Ebenen also ein Paradefall. Das Landgericht Stuttgart folgte Tiedemanns Argumentation und sprach dem Kläger Schadensersatz gegen einen der ehemaligen Geschäftsführer zu. Das erstinstanzliche Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, könnte aber angesichts der auf andere Fälle übertragbaren Begründung kurz vor Weihnachten Hoffnung machen.
ProReal Europa 10: Landgericht Stuttgart
Über die mündliche Verhandlung hatte Investmentcheck bereits berichtet („Mündliche Verhandlung gibt Hoffnung für ProReal Europa 10“). Die anlegerfreundliche Einschätzung vom September hat sich nun erfreulicherweise bestätigt. Vier Anwältinnen und Anwälte einer Großkanzlei konnten das Gericht nicht überzeugen. Angesichts der Klagesumme von 10.000 Euro dürften die mehrere hundert Seiten umfassenden Schriftsätze beim Beklagten Kosten verursacht haben, die weit über den Streitwert hinausgehen. Sogar ein Privatgutachten wurde nach der mündlichen Verhandlung noch eingebracht. Viel Lesestoff für Tiedemann, der das Gutachten in seiner Triplik mit Freude als Argumentationshilfe für den Kläger nutzte. Das Gericht griff in der Urteilsbegründung vor allem dieses und ein weiteres Argument auf: Der Kläger habe gegen den ehemaligen Geschäftsführer als Hintermann „einen Anspruch auf Übernahme der nachrangigen Namensschuldverschreibungen der Emittentin gegen Erstattung des Erwerbspreises abzüglich der zwischenzeitlich erhaltenen Zinsen“.
Zuständigkeitsfrage
Die Großkanzlei als Vertreterin des Beklagten hatte in ihrer Duplik ausführlich versucht, die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart zu bestreiten. Aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten in Österreich sei die Klage dort einzureichen. Tiedemann war jedoch klar, dass dieses Argument nicht mehr verfing, da es spätestens in der Klageerwiderung hätte vorgebracht werden müssen. Das Landgericht Stuttgart folgte dieser Auffassung und erklärte sich international zuständig, weil „der Beklagte die Zuständigkeitsrüge nicht spätestens in der Klageerwiderung erhoben hat“. Das führte dazu, dass das Gericht über die materielle Zuständigkeitsfrage nicht mehr entscheiden musste. Tiedemann zeigte sich auf Nachfrage dennoch unbesorgt: Da es sich bei den Klägerinnen und Klägern um Verbraucher handle, spiele der Wohnsitz des Beklagten ohnehin keine Rolle.
Prospektverantwortung
Selbstverständlich versuchte die Beklagtenseite, die Rolle ihres Mandanten bei dem Produkt herunterzuspielen. Doch auch damit konnte sie das Gericht nicht überzeugen. Der Richter zitierte in seiner Entscheidung den Bundesgerichtshof: „Aus Prospekthaftung im engeren Sinn haften neben dem Herausgeber des Prospekts auch die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder es beherrschen, einschließlich der sogenannten ‚Hintermänner‘ (BGH, Beschluss vom 21.11.2018, VII ZR 232/17).“ Der Beklagte gehöre folglich zum Kreis der Prospektverantwortlichen, die für fehlerhafte und unvollständige Angaben im Emissionsprospekt haften müssten.
Prospektfehler
Lutz Tiedemann hat Investmentcheck das Urteil mit der Bitte überlassen, es nicht vollständig samt Aktenzeichen zu veröffentlichen – zu leicht ließe sich die Argumentation von Kolleginnen und Kollegen übernehmen. Auch als Verfechter von Transparenz wird sich Investmentcheck daranhalten und lediglich das zentrale Ergebnis hervorheben: „Die für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentliche Angabe im Verkaufsprospekt hinsichtlich der Anlage in einen ‚Blindpool‘ war im Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage durch den Kläger am 18.10.2021 unrichtig, weil aus Sicht der Emittentin die Entscheidung hinsichtlich der Verwendung sämtlicher einzuwerbender Anlagebeträge mit dem Abschluss des Darlehensvertrages mit der SC Finance Four GmbH am 23.06.2021 getroffen war und damit kein ‚Blindpool‘ mehr vorlag.“ Da nahezu alle Anlegerinnen und Anleger die am 8. Juni 2021 aufgelegte Namensschuldverschreibung der ProReal Europa 10 erst nach dem 23. Juni 2021 zeichneten, ist die Entscheidung weitreichend.
Kein Blindpool
Bei der Argumentation zum Prospektfehler im Hinblick auf das Blindpool-Konzept ging Tiedemann detailliert auf die einzelnen Investments ein, die über die SC Finance Four von ProReal Europa 10 finanziert wurden. So konnte er etwa nachweisen, dass die SC Finance Four bereits am Tag der Prospektaufstellung, dem 8. Juni 2021, mehr Darlehen ausgereicht hatte, als mit den Mitteln der zweiten Finanziererin ProReal Europa 9 zu decken waren. Tiedemann nutzte sogar das eigentlich entlastend gemeinte Privatgutachten, um die Rolle der Poolgesellschaft als nicht zum prospektierten Blindpool passend darzustellen. Das unterstrich die Bedeutung des geschlossenen Darlehensvertrages zwischen Emittentin und SC Finance Four in einem Maße, das eine unverzügliche Aufklärung in Form eines Nachtrags erforderlich machte. Der Richter sah mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages am 23. Juni 2021 das Blindpool-Konzept als beendet an: „Hierüber hätte unverzüglich informiert werden müssen.“
Stellungnahme Tiedemann
Obwohl Lutz Tiedemann seit Jahren als Anwalt tätig ist, war dieses Urteil für ihn kein Routinefall. Er zeigte sich sichtlich erfreut über die Entscheidung des Landgerichts und ist zuversichtlich, sie auch in der Berufungsinstanz halten zu können: „Das Gericht ist in zentralen Punkten unserer Auffassung gefolgt. Wir sehen uns in unserer Rechtsauffassung bestätigt und sind auch für weitere Verfahren zuversichtlich.“ Für Tiedemann ist dies die erste Entscheidung im Komplex ProReal. Zahlreiche weitere Verfahren zu anderen ProReal-Produkten und unterschiedlichen Beklagten laufen bereits: „Die Begründung des Landgerichts Stuttgart ist eine Blaupause für andere Fälle. Wir wollen vor allem auch bei Erwin Soravia und der Soravia Investment Holding durchdringen.“
Loipfinger‘s Meinung
Die österreichische Tageszeitung „Der Standard“ hat kürzlich in dem Beitrag „Die rätselhaften Finanztricks des österreichischen Immo-Konzerns Soravia in Deutschland“ gut zusammengefasst, womit Erwin Soravia und seine Unternehmen derzeit Schlagzeilen machen. Soravia hat zuletzt Verkäufe getätigt, die dreistellige Millionenbeträge einbrachten. Er verfügt über Vermögen, benötigt aber offenbar Liquidität. Noch stehen die wenigen Klagen der Anlegerinnen und Anleger nicht oben auf seiner Prioritätenliste. Noch ist auch das Urteil aus Stuttgart nicht rechtskräftig. Tiedemann und andere Anwältinnen und Anwälte werden jedoch alles daransetzen, das zu ändern. Ein erster wichtiger Schritt mit Signalwirkung ist getan. Denn Diskussionen über Verjährungsfragen dürfen am Ende nicht dazu führen, dass Soravia sich auf Kosten tausender deutscher Anlegerinnen und Anleger saniert.

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