
Das Landgericht Berlin II hat in drei Urteilen entschieden, dass die Crowdfunding-Plattform EV Digital Invest AG (EVDI) Schadensersatz an Anlegerinnen und Anleger im Zusammenhang mit dem Projekt „Atelier-Wohnungen an der Burg II“ leisten muss. Die Begründung des Gerichts deutet auf eine Täuschung der Anleger hin.
Vorgeschichte
Ende Juli 2022 bot EVDI die Finanzierung eines modernen Mehrfamilienhauses in München an, dessen Errichtung angeblich bereits fortgeschritten war und von dem fünf der zehn Wohnungen verkauft waren. Den Anlegern wurde eine Verzinsung von 5,7 Prozent für 13 Monate versprochen. Verschiedene renommierte Partner wie Bulwiengesa, CBRE, Mazars und Engel & Völkers wurden genannt, um die Seriosität des Projekts zu unterstreichen. Dennoch meldete die Emittentin Royal Residenz 4 GmbH, eine Tochter der Kiefer Vermögensverwaltung, Insolvenz an.
Vortrag der Kläger
Rechtsanwalt Tobias Pielsticker von Witt Rechtsanwälte vertrat die Kläger und stützte sich auf umfassende Recherchen der Anleger-Community im Forum Investmentcheck.Community. Diese Recherchen ergaben, dass die Plausibilitätsprüfung von EVDI mangelhaft war. Bereits vor dem Funding hatte die finanzierende Bank ihren Darlehensvertrag gekündigt, und der angegebene Bautenstand war offenbar falsch. Zudem hatten die Stadtwerke Strom und Wasser abgestellt, weshalb „Wasser illegal an einem öffentlichen Hydranten habe entnommen werden müssen“.
Vortrag EVDI
EVDI verteidigte sich damit, von der Emittentin getäuscht worden zu sein. Man habe auf Anfragen hin falsche Auskünfte erhalten. EVDI habe die Wirtschaftlichkeit und Umsetzbarkeit des Projekts erneut untersucht und keine wesentlichen Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine drohende Insolvenz entdeckt. Von Finanzierungsschwierigkeiten habe man erst im September 2022 erfahren. Die Projektgesellschaft habe EVDI vertragswidrig nicht über den Insolvenzantrag und die Kündigung des Darlehensvertrages informiert.
Entscheidungsgründe des Gerichts
Das Gericht sah eine Verletzung des Anlagevermittlungsvertrags und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Es urteilte, dass EVDI den Anlegern vollständige und richtige Auskünfte hätte geben müssen, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Die Verteidigung von EVDI, wonach keine Gründe zu erkennen waren, an den beim Vorgängerfunding zwei Jahre früher durchgeführten Prüfungen zu zweifeln, bezeichnete das Gericht als sinnlos: „Für die Frage, ob ein Unternehmen aktuell kreditwürdig ist, ist es offensichtlich ohne Belang, wie seine Bonität vor zwei Jahren war. Vor diesem Hintergrund stellte auch das ‚Scoring‘ mit einem Punktwert von 659/800 und der Einstufung in die zweitbeste Kategorie eine Täuschung der Anleger dar. Denn ein ‚Scoring‘ ohne taugliche aktuelle Grundlage stellt bestenfalls eine Zahlenspielerei dar und ist keine valide Grundlage für eine Anlageentscheidung.“ Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, da EVDI dazu noch Berufung einlegen kann.
Loipfinger’s Meinung
Viele kleine Davids haben zumindest in erster Instanz einen Goliath bezwungen. Der Goliath war sich einfach zu sicher und hat vor lauter Gebühren und Provisionen vergessen, dass er dafür eine Leistung schuldet. Crowdplattformen sind Finanzanlagenvermittler und müssen eine ordentliche Plausibilitätsprüfung leisten. Hätte EVDI im Juli 2022 nicht nur blind auf die Angaben einer zu dem Zeitpunkt offensichtlich bereits verzweifelten Emittentin vertraut, hätten AnlegerInnen keine Verluste in Millionenhöhe erlitten. EVDI hätte dann allerdings mit dem Funding II keine Provisionen und Gebühren verdient und hätte vor allem auch eine Zwischenfinanzierung abschreiben müssen. Denn immer wieder wird die Wertschöpfungskette nicht nur durch mehrere Fundings hintereinander auf fragwürdige Weise optimiert. Für den Zeitraum zwischen Rückzahlung des Fundings I und der Sammlung mit Funding II werden lukrative Zwischenfinanzierungsdarlehen gewährt, die einen erheblichen weiteren Interessenskonflikt begründen. Für das Gericht waren am Ende ganz viele der zusätzlichen Argumente allerdings nicht ausschlaggebend. Es sah in dem A-Rating auf Basis einer ungenügenden „Prolongationsprüfung“ eine „Täuschung der Anleger“. Ich sehe das ehrlich gesagt auch so und kann und mag mir nicht vorstellen, dass das vermutlich nun in zweiter Instanz anzurufende Kammergericht das anders sieht.

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