Anlageobjekt ist es, mit den Nettoeinnahmen aus der Schwarmfinanzierung die Geschäftstätigkeit der Emittentin weiter aufzubauen. Hierzu zählen besonders die Produktion und der Vertrieb von flüssigem Hühnereiweiß und Rezeptbüchern. Außerdem sind beispielsweise Investitionen in den Bereichen Marketing, Personal und Technologie denkbar. Gegenstand des Unternehmens der Emittentin ist Ein- und Verkauf von Waren aller Art, soweit nicht erlaubnispflichtig, insbesondere von Lebensmitteln, sowie Handel, Beratung und Verlagstätigkeiten zu Lifestyle-Themen, insbesondere Lebensmittel, Ernährung und Sport.
Erlöse aus laufendem Geschäftsbetrieb.
Zu diesem Produkt tauschen sich AnlegerInnen im Forum Investmentcheck.Community bereits aus. Sie können nach einer kostenlosen Registrierung deren Meinung lesen und mitdiskutieren.
Insolvenz der Pumperlgsund GmbH
Anzahl bisheriger Beiträge im Forum: 2
Thread wurde erstellt am: 26.10.2022
Letzter Beitrag: 30.10.2022
"Wird noch schön von Investoren mit Verweis auf die gute Entwicklung im Sekundärmarkt angeboten…"
1500 IN 2548/22
In dem Verfahren über den Antrag d.
Pumperlgsund GmbH, Werinherstraße 2, 81541 München, vertreten durch die Geschäftsführer Göktekin Jan, geboren am 02.04.1978, als Geschäftsführer d. Pumperlgsund GmbH, Werinherstraße 2, 81541 München und König Fabian, geboren am 18.10.1980, als Geschäftsführer d. Pumperlgsund GmbH, Werinherstraße 2, 81541 München
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 216673
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BBL Brockdorff Rechtsanwaltsges. mbH, Grimm 8, 20457 Hamburg, Gz.: 425/22 OD/RQ/Ib
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 20.10.2022 um 14:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Thomas E. Funk, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, Telefon: +49(89)545110, Telefax: +49(89)54511444.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
1% p.a. zzgl. gewinnabhängigen Bonuszins
Diese Dokumente können Sie nur nach Anmeldung einsehen.