Erwerb, Halten und Veräußerung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften, im Rahmen der Vorschrift des § 2 Abs. 6 Nr. 20 KWG.
Erlöse aus den Beteiligungen an Schiffsgesellschaften.
Angaben basieren auf Veröffentlichungen der BaFin-Datenbank sowie des Bundesanzeigers.
Diese Dokumente können Sie nur nach Anmeldung einsehen.