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Jahresabschluss muss 6 Monate nach Geschäftsjahresende veröffentlicht werden
elektronisches Wertpapier ohne Verkaufsprospekt (Artikel 23 ECSP-VO)
Nachrangdarlehen
Wertpapiere ohne Verkaufsprospekt (WIB gem. §3a WpPG oder PRIIP)
Forderungskauf (§1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG)
Partiarisches Darlehen