
Liebe Leserinnen und Leser,
es war eine schwere Geburt: Am 30. Juli 2025 hat das Hanseatische Oberlandesgericht endlich das Musterverfahren nach dem KapMUG-Antrag gegen die Exporo AG und die Exporo Forderungshändler II GmbH eröffnet. Der Musterkläger wurde bestimmt und wird von der Kanzlei Witt vertreten. Geschädigte der Schwarmfinanzierung „Am Hamburger Stadtpark“ können nun ihre Ansprüche anmelden und im Hinblick auf eine hoffentlich positive Entscheidung des Oberlandesgerichts die Verjährung hemmen lassen.
Exporo-Funding „Am Hamburger Stadtpark“
Anfang 2019 sammelte Exporo 2,5 Millionen Euro von Anlegerinnen und Anlegern für das Projekt „Am Hamburger Stadtpark“ ein [frühere Berichte]. Trotz positiver Bewertung durch Exporo mit einem „A“ sowie einer eingetragenen Grundschuld ist der Großteil des Kapitals verloren. Erste Forderungen enttäuschter Investorinnen und Investoren wurden von Exporo noch verglichen, später kam es sogar zu Versäumnisurteilen. Als sich jedoch immer mehr Geschädigte über das Forum Investmentcheck.Community vernetzten, wurde 2024 ein KapMUG-Verfahren zur Hemmung der Verjährung beantragt. Über ein Jahr später ist nun der Musterkläger bestimmt, und betroffene Anlegerinnen und Anleger können sich kostengünstig dem Verfahren anschließen. Die Liste der Feststellungsziele ist umfangreich – es geht insbesondere um die Frage, ob die Verkaufsunterlagen irreführend, fehlerhaft und/oder unvollständig waren.
Hoffnung für Zinsland-Geschädigte
Eine weitere Anlegergruppe wird von der Kanzlei Groenewold Tiedemann Griffel vertreten. Gegenstand ist eine Pilotklage gegen einen Geschäftsführer der Bauwerk BG GmbH, der 2018 über die Plattform Zinsland Kapital für das Projekt „Limesquartier“ einsammelte. Zinsland wurde später von Exporo übernommen – daher ist Exporo nun als Streithelferin in das Verfahren einbezogen. Das Urteil des Landgerichts Regensburg hat in Hamburg mit ziemlicher Sicherheit für Aufsehen gesorgt: Die zuständige Richterin erklärte die Nachrangklausel für unwirksam und bejahte daher ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. Sollte sich diese Einschätzung bestätigen, könnte das weitreichende Folgen für Exporo haben, da zahlreiche Zinsland-Verträge vergleichbare Klauseln enthalten. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat der beklagte Geschäftsführer Berufung gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Wer sich der Gruppe noch anschließen möchte, findet nach einer kostenlosen Registrierung im Forum Investmentcheck.Community weiterführende Informationen und Kontaktmöglichkeiten.
Dreifacher Nachrang bei ProReal
Die rechtlichen Anforderungen an transparente und rechtssichere Nachrangklauseln sind ein Spezialthema von Lutz Tiedemann. Da diese Fragestellungen auch bei vielen Produkten der ProReal-Serie eine Rolle spielen, hat er bereits mehrere Klagen eingereicht. Ich hatte die Gelegenheit, einige seiner Klageschriften sowie die Erwiderungen der Gegenseite zu lesen, um mir ein eigenes Bild zu machen. Für juristische Laien wirken die Argumente der gegnerischen Anwälte eher schwach. Es erscheint wenig glaubwürdig, zu behaupten, es mache keinen Unterschied, ob ein einfacher oder ein dreifacher Nachrang vereinbart wurde. Man muss weder Jurist noch Mathematiker sein, um zu verstehen, dass ein einfaches Ausfallrisiko durch dreifache Hintereinanderschaltung eben potenziert wird. Wenn es die Zeit erlaubt, werde ich versuchen, bei einer der bereits terminierten mündlichen Verhandlungen persönlich anwesend zu sein.
Energieeffizienzhaus St.-Veit-Gasse
Eines der zahlreichen leistungsgestörten Fundings der Plattform LeihDeinerUmweltGeld ist das Projekt „Energieeffizienzhaus St.-Veit-Gasse“. Im Jahr 2019 sammelte die Plattform 0,9 Millionen Euro für die Wohnfreunde 8 Real Estate Development GmbH ein, die inzwischen unter dem Namen Riiil Capital 2 GmbH firmiert. Die Emittentin stellte 2021 die Zahlungen ein und berief sich auf die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. Das Landgericht Berlin II sah das anders und urteilte, dass das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist. Interessant ist zudem, dass die in Wien ansässige Emittentin die Zuständigkeit des Berliner Gerichts rügte – jedoch ebenso erfolglos wie der Versuch, dem Kläger die Verbrauchereigenschaft abzusprechen. Die Berufungsfrist läuft derzeit noch, weshalb das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Bleiben Sie konsequent.
Ihr
Stefan Loipfinger

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