Keine Insolvenzanfechtungen bei P&R

Bundesgerichtshof weist erste Nichtzulassungsbeschwerde zurück

Liebe Leserinnen und Leser,
nein, heute ist noch nicht Freitag. Ich sende ich Ihnen diesen Sondernewsletter, da ich die Freude über eine höchstrichterliche Entscheidung mit rund 80.000 P&R-AnlegerInnen sofort teilen möchte. Die Zahl ist kein Fehler, da 54.000 zum Insolvenzzeitpunkt investierte AnlegerInnen und rund 25.000 ehemalige P&R-AnlegerInnen auf diesen ersten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) warten. Dabei geht es um die Frage, ob Insolvenzanfechtungen bei P&R vorzunehmen sind oder nicht. Falls ja, dann wären bis zu vier Jahre vor den Insolvenzanträgen erhaltene Zahlungen zurückzuzahlen. Manche nennen es Sozialisierung der Verluste, da sich dadurch die Quote für jeden einzelnen erhöht. In Zahlen ausgedrückt: Die 2,5 Milliarden Schaden verteilen sich nicht auf 3,5 Milliarden Euro AnlegerInnenkapital, sondern auf vielleicht fünf oder sechs Milliarden Euro.

Der große Nachteil an diesem System: Ganz erhebliche Kosten in dreistelliger Millionenhöhe schmälern das im Insolvenztopf verbleibende Geld, bevor es dann wieder über die Masse verteilt wird. Ein gigantisches Geschäftsmodell für Insolvenzverwalter und Anlegeranwälte. Abertausende von Fällen wären vor Gericht gelandet, weil Fragen der Entreicherung oder ähnliches zu klären wären.

Was in Karlsruhe beim Landgericht begann, endet nun in Karlsruhe beim Bundesgerichtshof
Was in Karlsruhe beim Landgericht begann, endet nun in Karlsruhe beim Bundesgerichtshof, Bild: Stefan Loipfinger

Fakt ist: Insolvenzverwalter Jaffé hat zur Klärung von Rechtfragen sechs Pilotfälle ausgewählt. Der erste davon wurde vor knapp drei Jahren beim Landgericht Karlsruhe verhandelt (Nur 800 Meter bis zum Ziel). Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte das erstinstanzliche Urteil (Hoffnung für P&R-AnlegerInnen) und verneinte ebenfalls Anfechtungsansprüche. Weil eine Revision nicht zugelassen war, legte der Insolvenzverwalter dem BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) vor. Insgesamt liegen vier solcher NZBs beim BGH. Der Fall aus Karlsruhe wurde nun als erster entschieden und eine Revision verneint. Damit wird das OLG-Urteil rechtskräftig.

Rechtsanwalt Alexander Pfisterer-Junkert von der Münchner Kanzlei BKL hat den Mandanten in erster und zweiter Instanz vertreten. Er hält die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses (IX ZR 17/22) für sehr aufschlussreich. Danach handelt es sich bei der Bezahlung des Rückkaufpreises und der vereinbarten Mieten zu den Containern um eine entgeltliche Leistung, weshalb die Grundsätze zu § 134 InsO nicht einschlägig sind. Dass die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieben haben soll, sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen des § 134 InsO erfüllt sind. Pfisterer-Junkert fasst die Entscheidung zusammen: „Da die Schuldnerin (P&R) allein dafür verantwortlich war, dass der Investor Eigentum und Besitz an den Containern erlangte, war der Schuldnerin nach § 326 Abs.2 BGB der wirtschaftliche Nachteil für Leistungshindernisse nach § 275 Abs.2 BGB zuzurechnen. Der Investor behielt seinen Anspruch auf die Gegenleistung. Unabhängig davon ergibt sich allein aus § 326 Abs.1 S.1 BGB bei gleichwohl erbrachter Gegenleistung nicht der Schluss auf eine unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO, da § 326 Abs.4 BGB auf Rückgewähransprüche nach §§ 346 bis 348 BGB verweist.“ Man muss es nicht im Detail verstehen, darf sich aber trotzdem freuen. 😉

Bleiben Sie hoffnungsvoll.

Ihr
Stefan Loipfinger

P.S.: Mehr dazu finden Sie im Anlegerforum Investmentcheck.Community

Die gesammelte P&R-Berichterstattung bei investmentcheck ist hier abrufbar

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