Anleger sind nicht machtlos

BaFin kann bei Beschwerden Sonderprüfungen anordnen

Wer in den letzten acht Jahren Geld bei Anlegern mit einer Vermögensanlage eingesammelt hat, der muss weitreichende Transparenzvorschriften einhalten. Fast niemand hält sich aber an diese Regeln. Die Stiftung Warentest hat in einer Untersuchung festgestellt [hier abrufbar], dass nur elf Prozent der Emittenten ihren Jahresabschluss 2018 innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von sechs Monaten im Bundesanzeiger veröffentlicht haben. Anleger müssen das nicht hinnehmen. Das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sieht eine Beschwerdemöglichkeit bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor, die Anleger ruhig häufiger nutzen sollten. Investmentcheck hat die BaFin zu verschiedenen Auslegungsthemen befragt.

Investmentcheck: Eine Übergangsregelung bestimmt im VermAnlG, für wen umfangreiche Transparenzvorschriften gelten. Danach gelten die Paragraphen 23 bis 26 für „sämtliche Emittenten von Vermögensanlagen, deren Vermögensanlagen nach dem 1. Juni 2012 im Inland öffentlich angeboten werden, und sind erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden“. Heißt das, jede bei Ihnen in der Datenbank unter „Hinterlegte Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte“ aufgeführte Vermögensanlage mit einem Prospektgestattungsdatum nach dem 1. Juni 2012 fällt unter die Transparenzvorschriften?
BaFin: Die Rechnungslegungsvorschriften (Paragraphen 23 bis 26 VermAnlG) gelten grundsätzlich für sämtliche Emittenten, deren Vermögensanlagen nach dem 1. Juni 2012 im Inland öffentlich angeboten werden (Paragraph 32 Absatz 3 VermAnlG). Anknüpfungspunkt ist damit das öffentliche Angebot einer Vermögensanlage. Allein aufgrund des Umstandes einer erfolgten Gestattung beziehungsweise Billigung und Hinterlegung eines Vermögensanlagen-Verkaufsprospektes sowie erfolgter Hinweisbekanntmachung kann daher grundsätzlich noch nicht auf die Anwendbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften geschlossen werden. Ob beziehungsweise wann das maßgebliche öffentliche Angebot erfolgt ist, kann der Datenbank nicht entnommen werden (nur der frühestmögliche Beginn des öffentlichen Angebots in Relation zum Datum der Veröffentlichung).

Anleger sollten sich bei Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften viel öfter bei der BaFin beschweren
Bei begründeten Beschwerden gegen Rechnungslegungsvorschriften wird die Finanzaufsicht BaFin durchaus aktiv.
Bild: Stefan Loipfinger

Heißt „öffentlich angeboten“, dass auch vorher gestattete Angebote bei Vertrieb über den 1. Juni 2012 hinaus darunter fallen?
BaFin: Die Rechnungslegungsvorschriften knüpfen wie dargelegt an das Vorliegen eines öffentlichen Angebots an. Maßgeblich ist also, ob das öffentliche Angebot einer Vermögensanlage auch nach dem in Paragraph 32 Absatz 3 VermAnlG genannten Stichtag noch fortbestand beziehungsweise begonnen wurde.

Wie stellt die BaFin sicher, dass alle diese Emittenten auch tatsächlich die Transparenzvorgaben einhalten?
BaFin: Für die Verfolgung von Verstößen gegen Rechnungslegungspflichten ist das Bundesamt für Justiz zuständig.
Die Zusammenarbeit zwischen Bundesamt für Justiz beziehungsweise dem Betreiber des Bundesanzeigers und der BaFin regelt Paragraph 31 Absatz 2 VermAnlG: Seit Inkrafttreten der Norm zum 1. Juni 2012 übermittelt die BaFin dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Geschäftsjahr die ihr bekanntwerdenden Emittenten von Vermögensanlagen, das heißt solche, die eine Billigung erhalten und der BaFin eine Hinweisbekanntmachung übermittelt haben (alte Fassung). Auf zwischenzeitlich erfolgte Änderungen der Norm möchten wir ausdrücklich hinweisen, ebenso darauf, dass die BaFin seit Einführung der Ausnahmetatbestände der Paragraphen 2a, b VermAnlG dem Betreiber des Bundesanzeigers auch diejenigen Emittenten übermittelt, die eine VIB-Gestattung erhalten haben.
Der Gesetzgeber hat eine Pflicht zur Übermittlung ab dem 1. Juni 2012 – parallel zur Einführung der erweiterten Transparenzvorschriften – normiert, eine rückwirkende Übermittlung ist davon nicht erfasst. Ein Grund hierfür war auch, dass die BaFin in der Regel keine Kenntnis von der (Fort-)Dauer von öffentlichen Angeboten hatte, deren Gestattung der Veröffentlichung vor Inkrafttreten des Paragraph 31 Absatz 2 VermAnlG am 1. Juni 2012 lag. Selbstverständlich leitet die BaFin Hinweise auf Verstöße, etwa durch Eingaben Dritter, einzelfallbezogen dem Bundesamt für Justiz beziehungsweise dem Bundesanzeiger weiter.

Gibt es die Möglichkeit, die von Ihnen nach Paragraph 31 Absatz 2 VermAnlG als transparenzpflichtige Emittenten einer Vermögensanlage identifizierten Unternehmen in Form einer Liste zu erhalten?
BaFin: Die BaFin hat nach Paragraph 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 VermAnlG die Aufgabe, unter anderem die Namen der Emittenten von Vermögensanlagen, soweit ihr diese Informationen bekannt sind, an den Betreiber des Bundesanzeigers zu übermitteln. Die Emittenteneigenschaft eines Unternehmens knüpft, ebenso wie die Geltung der Rechnungslegungsvorschriften nach Paragraphen 23 fortfolgende VermAnlG, an das Vorliegen eines öffentlichen Angebotes (Paragraph 1 Absatz 3 VermAnlG) an.
Da die BaFin in der Regel keine Kenntnis von dem (tatsächlichen) Beginn des öffentlichen Angebots einer Vermögensanlage hat, übermittelt sie dem Betreiber des Bundesanzeigers die Namen (potentieller) Emittenten gemäß Paragraph 31 Absatz 2 Satz 1 VermAnlG, nachdem diese (beziehungsweise deren Verkaufsprospekt) eine Billigung erhalten und der BaFin eine Hinweisbekanntmachung nach Paragraph 9 Absatz 2 Satz 3 VermAnlG übermittelt haben. Hierauf wird auf der Internetseite der BaFin auch entsprechend hingewiesen.
Bei (potentiellen) Emittenten, deren öffentliches Angebot nach Paragraphen 2a, 2b VermAnlG von der Prospektpflicht befreit ist, ist das Prozedere leicht abgewandelt. Hier erfolgt die Übermittlung gemäß den Vorgaben des Paragraph 31 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG für Emittenten, die für ihr Vermögensanlagen-Informationsblatt („VIB“) ein Gestattungsverfahren abgeschlossen haben und deren VIB bei der BaFin hinterlegt wurde, da Paragraph 9 VermAnlG hier nicht einschlägig ist und daher keine gesetzliche Verpflichtung einer Hinweisbekanntmachung besteht.
Für die genannten Emittenten sind die Metadaten (unter anderem Unternehmensnamen) auf der Datenbank für hinterlegte Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte und VIBs öffentlich einsehbar. Insoweit können die seitens der BaFin als (potentiell) transparenzpflichtige Emittenten einer Vermögensanlage identifizierten und nach Paragraph 31 Absatz 2 VermAnlG an den Betreiber des Bundesanzeigers übermittelten Unternehmen grundsätzlich der öffentlich zugänglichen Datenbank entnommen werden. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass die Emittenteneigenschaft nach Paragraph 1 Absatz 3 VermAnlG mit vollständiger Tilgung der ausgegebenen Vermögensanlagen endet.

Gemäß Paragraph 24 Absatz 5 VermAnlG kann die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten von Vermögensanlagen anordnen, soweit konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund von Eingaben Dritter, für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Was sind denn beispielhafte Verstöße, die zu so einer Prüfung führen könnten?
BaFin: Anhaltspunkte können neben Eingaben Dritter fundierte Presseberichterstattung oder insbesondere ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers sein. In jedem Fall müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Lediglich abstrakte Eingaben, wie beispielsweise „Die Bilanz ist aufgebläht.“ reichen für die Einleitung eines Rechnungslegungskontrollverfahrens nach Paragraph 24 Absatz 5 VermAnlG nicht aus.

Hat die BaFin schon einmal solche Prüfungen gegen Emittenten von Vermögensanlagen angeordnet? Wenn ja, gegen wen beziehungsweise gegen wie viele?
BaFin: Das Rechnungslegungskontrollverfahren nach Paragraph 24 Absatz 5 VermAnlG wird seitens der BaFin angewandt. Angaben zu konkreten Verfahren können auf Grund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht gemacht werden.

Welche Sanktionen/Strafen kann die BaFin bei Verstößen, die aufgrund einer solchen Prüfung festgestellt wurden, festsetzen? Wird über die Verhängung solcher Strafen öffentlich berichtet?
BaFin: Nach Paragraph 30 Absatz 1, 2 VermAnlG können Verstöße gegen die dort genannten Rechnungslegungsvorschriften mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden. Ferner hat die BaFin nach Paragraph 24 Absatz 8 VermAnlG Tatsachen, welche den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Emittenten von Vermögensanlagen begründen, den für die Verfolgung zuständigen Behörden anzuzeigen. Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt die BaFin der Wirtschaftsprüferkammer. Eine öffentliche Bekanntmachung der Sanktionen sieht das VermAnlG nicht vor.

Welche Inhalte muss ein von einem Emittenten einer Vermögensanlage veröffentlichter Jahresabschluss enthalten? Hier bitte ich zwischen voll prospektpflichtigen Emittenten und zwischen Schwarmfinanzierer zu unterscheiden.
BaFin: Die Inhalte von Jahresberichten, Jahresabschlüssen und Lageberichten für Emittenten von Vermögensanlagen sind in Paragraphen 23 fortfolgende VermAnlG geregelt. Für Emittenten im Sinne von Paragraph 2a VermAnlG nehmen dessen Absatz 1, 2 einige Vorschriften (und damit Anforderungen der Paragraphen 23 fortfolgende VermAnlG) aus.

Immer häufiger werden Schwarmfinanzierungen oder auch größere Beträge mit einem Prospekt als Wertpapier aufgelegt. Welche Transparenzpflichten gelten für solche Emittenten?
BaFin: Für den Wertpapierbereich gibt es im Unterschied zu Paragraph 2a VermAnlG derzeit keine spezifische Regelung für das Crowdfunding (eine europäische Crowdfunding-Verordnung, die auch Wertpapiere betrifft, wird derzeit beraten und möglicherweise bald in Kraft treten). Derzeit gilt nach Paragraph 3 Nummer 2 WpPG, dass öffentliche Angebote von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert nicht mehr als acht Millionen Euro (berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten) beträgt, nicht prospektpflichtig sind, sondern mit einem Wertpapier-Informationsblatt nach Paragraph 4 WpPG durchgeführt werden können. Bei Gesamtgegenwerten, die über acht Millionen Euro liegen, sind (abgesehen von Prospektausnahmen) Wertpapierprospekte zu veröffentlichen. Wie diese im Einzelnen auszugestalten sind, ist in mehreren europäischen Verordnungen (insbesondere VO (EU) 2017/1129 („Prospekt-VO“) und VO (EU) 2019/980 („DelVO“)) geregelt. Es lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt davon ab, um was für eine Emittentin und was für ein Wertpapier es sich handelt: Prospekte für Aktien sind zum Beispiel anders beschaffen als solche für Asset Backed Securities.

Spielt es bei solchen Wertpapieremissionen hinsichtlich der Transparenzpflichten eine Rolle, ob der von einem deutschen Unternehmen begebene Prospekt von einer anderen europäischen Aufsichtsbehörde (zum Beispiel der Luxemburger CSSF) zugelassen wird? Falls entsprechende Vorschriften greifen: Wer ist für die Kontrolle zur Einhaltung der Regeln zuständig?
BaFin: Nach Artikel 24 Absatz 1 Prospekt-VO gelten Wertpapierprospekte, die nach der Prospekt-VO in anderen Mitgliedstaaten gebilligt wurden, auch in Deutschland (vorausgesetzt, das Notifizierungsverfahren wird eingehalten). Das Billigungsverfahren wird dann von der dort zuständigen Behörde im EU-Ausland durchgeführt (ebenso wie die anderen Mitgliedstaaten umgekehrt auch in Deutschland gemäß Prospekt-VO gebilligte Prospekte anerkennen). Die Regeln, nach welchen das Billigungsverfahren für Prospekte im EU-Ausland erfolgt, sind als europarechtliche Normen im Wesentlichen die gleichen, wie in Deutschland auch (hier ist insbesondere an die oben genannte Prospekt-VO und DelVO zu denken, Abweichungen kann es zum Beispiel bei der Gebührenhöhe geben, dies ist aber auf das Ganze gesehen allenfalls zweitrangig).

Loipfinger’s Meinung. Die wenig an der Praxis orientierten Antworten der BaFin können Anleger vereinfacht so zusammenfassen: Haben Sie seit dem 1. Juni 2012 eine Investition in eine Vermögensanlage getätigt [BaFin-Datenbank mit gestatteten Prospekten und Informationsblättern], dann ist der Emittent besonders transparenzpflichtig. Die beim Bundesanzeiger einzureichenden Jahresabschlüsse sind hier kostenlos abrufbar. Finden Sie dort noch keinen Jahresabschluss 2019, können Sie mit Verweis auf Paragraph 24 Absatz 5 des Vermögensanlagengesetzes eine Beschwerde bei der BaFin ([email protected]) einlegen. Bitte begründen Sie Ihre Beschwerde möglichst gründlich, da die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten nur anordnen kann, soweit „konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund von für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen.“ Geht es nur um formale Verstöße wie beispielsweise die versäumte Frist von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende, wird die BaFin dies an die zuständige Behörde weiterleiten. Liefert die Beschwerde beispielsweise konkrete Anhaltspunkte für eine nicht korrekte Mittelverwendung oder ist das Testat des Wirtschaftsprüfers eingeschränkt, dann kann die Finanzaufsicht eine Sonderprüfung anordnen und dadurch vielleicht noch vorhandenes Vermögens retten.

Kostenloser Newsletter. Sofern Sie regelmäßig an Informationen von investmentcheck interessiert sind, können Sie sich hier für den kostenlosen Newsletter eintragen. Sie erhalten dann alle Informationen wöchentlich in einer Mail zusammengefasst.


Beitrag veröffentlicht

in

von