Kolbermoorer Albtraum

Fast kein Gold bei der Deutschen Wertlager vorhanden

Im Juni 2019 stellte der Goldanbieter Deutsche Wertlager (DWL) einen Insolvenzantrag (Goldige Pleite). Im Vorfeld berichtete investmentcheck schon von Problemen (Glänzende Täuschung). Zwischenzeitlich hat der Insolvenzverwalter einiges aufgearbeitet. Investmentcheck sprach mit der Rosenheimer Rechtsanwältin Corinna Ruppel, die eine Reihe von geschädigten Anlegern vertritt.

Investmentcheck: Sie vertreten zahlreiche Mandanten, da die DWL in Kolbermoor bei Rosenheim quasi vor Ihrer Haustür handelte. Seit neun Monaten muss nun der Insolvenzverwalter Florian Loserth die Scherben aufkehren. Wie gut macht der Kollege aus Mühldorf am Inn seinen Job in Ihren Augen?
Corinna Ruppel: Ich höre immer wieder, dass Anleger dem Insolvenzverwalter vorwerfen, er würde das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchführen. Wenn ich dann nachfrage, wie sie darauf kommen, so bekomme ich oft zu hören, das habe ihnen ihr Vermittler gesagt. Stellt sich die Frage, wie der Vermittler darauf kommt und wessen Interessen er tatsächlich vertritt. Soweit ich das als Außenstehender beurteilen kann, läuft das Verfahren geordnet ab. Es mag vielleicht für manchen Anleger verstörend und unverständlich wirken, aber der Insolvenzverwalter übt sein Amt unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts aus und muss sich an die gesetzlichen Regeln halten. Es ist seine Aufgabe das Vermögen der Schuldnerin zu sichten und zu sichern. Er muss die Forderungsanmeldung in die Wege leiten. Die Anmeldungen prüfen und diejenigen zurückweisen, die nicht gerechtfertigt sind. Er hat ausstehende Forderungen einzutreiben. Dazu gehören auch Forderungen, die sich möglicherweise erst durch die Eröffnung der Insolvenz entstehen. Hierzu zählt auch das leidige Thema Anfechtung. Am Ende hat er dann das Vermögen quotal an die Gläubiger zu verteilen. Das alles dauert einfach seine Zeit.
Grundsätzlich wichtig ist zu verstehen, dass der Insolvenzverwalter die Interessen aller Parteien gerecht vertreten muss. Das heißt er vertritt sowohl die Interessen der Gläubiger als auch der Schuldner. Er ist streng an das Gesetz gebunden. Das hat übrigens auch zur Folge, dass er Gold zurückgeben muss, das er eindeutig einem Anleger zuzuordnen kann.

RAin Corinna D. Ruppel, Rosenheim
Corinna Ruppel LLM, CDR Legal Finance
Bild: www.cdr-legal.de

Sie starten gleich mit einem Feuerwerk an Themen. Lassen Sie uns mit der Bestandsaufnahme beginnen, die ein Insolvenzverwalter als wichtigste Tätigkeit vornimmt. Wie sieht diese aus? Wie schlimm waren die Betrügereien, die die DWL-Verantwortlichen offenbar begingen?
Laut Aussagen des Insolvenzverwalters konnte die Schuldnerin bereits in 2017 die erforderlichen Lizenzgebühren nicht mehr zahlen und erhielt zu diesem Zeitpunkt schon keine Goldlieferungen mehr. Um weiterhin Kunden zu bedienen habe die DWL ein großes Schneeballsystem aufgebaut. Einem Bericht des Insolvenzverwalters ist zu entnehmen, dass neben einigen Schließfächern, die noch vermietet und mit Gold befüllt waren, lediglich eine geringe Menge von nicht zuordenbaren Gold in den Geschäftsräumen aufgefunden wurde. Laut einem ersten Gutachten des Insolvenzverwalters stehen dem 8,6 Millionen an Forderungen von Anlegern gegenüber, die ihr Gold an die DWL zurückgesendet haben und das nicht mehr vorhanden ist und auch nicht bezahlt wurde. Es zeichnet sich damit ein immenser Verlust der Anleger ab.

Wenn ich so etwas höre, dann denke ich natürlich an ein Schneeballsystem und an mögliche strafrechtliche Konsequenzen. Ist Ihnen bekannt, ob es hier Ermittlungen gibt?
Ich selbst habe bislang noch für keinen meiner Mandanten eine Anzeige erstattet. Ich habe aber von anderen gehört, dass Anleger die verschiedensten Beteiligten der DWL angezeigt haben. Es bleibt abzuwarten, ob auch der Insolvenzverwalter Anzeige erstattet.

Kommen wir zu den aktuellen Entwicklungen. Wie ich höre, hat der Insolvenzverwalter hunderte Anfechtungsschreiben verschickt. Er fordert also von Anlegern Geld zurück, das sie vor dem Insolvenzantrag noch zurück erhalten haben. Was sagen Sie zu diesen Schreiben, die vermutlich auch Mandanten von Ihnen bekamen?
Diese Schreiben stoßen bei den Anlegern aus den verschiedensten Gründen auf völliges Unverständnis. Aus ihrer Sicht war die DWL zum Rückkauf des Goldes samt Bonus verpflichtet. Ganz besonders hart trifft es diejenigen, die mehrere Verträge hintereinander mit der DWL geschlossen haben, das Gold in 2019 an die DWL zurückgeschickt und noch heute kein Geld dafür erhalten haben. Diese sollen jetzt zu allem Überfluss noch Geld aus der Wiederanlage in 2018 an die Gesellschaft zurückzahlen.
Leider ist aber das, was der Einzelne als „gerecht“ empfindet, nicht immer das, was die Insolvenzordnung vorsieht. Die Insolvenzordnung hat die Gesamtheit der Gläubiger und Schuldner im Auge, nicht den Einzelfall. Allerdings tue auch ich mich in dem Fall schwer, ein Muster zu erkennen. Die verschiedenen Anfechtungsbeträge sind nicht stimmig. In manchen Schreiben wird die gesamte Rückkaufsumme angefochten, in manchen nur die Differenz zwischen Rückkaufsumme und Marktwert des Goldes zum Zeitpunkt des Rückkaufs. Dann wieder ist der Anfechtungsbetrag höher als die Rückkaufsumme und erfolgte Wiederanlagen werden nicht berücksichtigt.

Sie haben angedeutet, dass es verschiedene Schreiben gibt. Da es bei der DWL schon im Juli 2018 einen Insolvenzantrag gab, der aber kurz danach wieder zurück genommen wurde, ist auch das ein wichtiger Stichtag. Können Sie kurz beschreiben, welche verschiedenen Fallgruppen es gibt?
Für die Zeit vor Juli 2018 stützt der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Paragraph 134 Insolvenzordnung, für die Zeit danach noch zusätzlich auf Paragraph 133 Absatz 1. Grob gesagt, je näher die angefochtene Handlung dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ist, desto niedriger sind die Hürden einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung.
Bei Paragraph 134 Insolvenzordnung wird um den Begriff „unentgeltliche Leistung“ gestritten. Kann man allein auf den Rückkauf des Goldes abstellen oder muss man nicht auch den ursprünglichen Ankauf berücksichtigen? Handelt es sich tatsächlich um ein Schneeballsystem?
Bei Paragraph 133 wird allein darauf abgestellt, ob andere Gläubiger durch den Rückkauf einen Nachteil erlitten haben und der Anleger von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der DWL Kenntnis hatte. Die Kenntnis begründet der Insolvenzverwalter damit, dass er im Juli 2018 sämtliche Anleger mit laufenden Verträgen von dem ersten Insolvenzantrag in Kenntnis gesetzt hat.

Was empfehlen Sie Ihren Mandanten, die solche Schreiben erhalten haben?
Ich empfehle den Anlegern dringend, das Schreiben nicht zu ignorieren und sich durch einen qualifizierten Anwalt unterstützen zu lassen. Dies aus zwei Gründen:
Erstens, wie bereits erwähnt, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, sämtliche Ansprüche der Gesellschaft durchzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, dass er diejenigen verklagen wird, die nicht reagieren. Das mag noch eine Weile dauern. Für die gerichtliche Geltendmachung der Anfechtung hat der Insolvenzverwalter vier Jahre ab Insolvenzeröffnung Zeit. Und hier wird keiner verschont werden, sollten die ersten Urteile im Sinne des Insolvenzverwalters ausfallen.
Zweitens, eigene Schadenersatzansprüche der Anleger verjähren bereits nach drei Jahren. Das heißt, bei zu langem Zuwarten kann der Anleger seinen Schaden gegenüber Dritten nicht mehr geltend machen.

Mal ganz ehrlich: Bis zu welchem Betrag würden Sie einem Anleger empfehlen, dass er zahlt, bevor er ein schwer kalkulierbares Prozessrisiko eingeht?
In keinem Fall würde ich bei der DWL vorgerichtlich ohne genaue Prüfung bezahlen. Wie gesagt, die Anfechtungsbeträge sind nicht schlüssig. Ansonsten, bei einem Anfechtungsbetrag von zum Beispiel 5.000 Euro beträgt das Kostenrisiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung rund 2.600 Euro. Da sollte man die Risiken einer Klage schon sehr gut abwägen. Das geschieht in einem ausgiebigen Gespräch mit meinen Mandanten. Folgende Aspekte gilt es zu berücksichtigen: Gibt es eine Rechtsschutzversicherung? Wie sehen die finanziellen Möglichkeiten des Anlegers aus? Manche haben schlichtweg auch keine Lust auf größere Auseinandersetzungen. Schließlich gilt es auch mögliche Schadenersatzansprüche gegen Dritte zu bedenken. Zahlt der Anleger jetzt vorschnell, kann er diese Ansprüche als Schadenersatz möglicherweise später nicht mehr geltend machen.

Meistens fechten Insolvenzverwalter in solchen Verfahren auch noch andere Zahlungen an. Zum Beispiel könnten dies bezahlte Vertriebsprovisionen sein. Auch eine Geschäftsführerhaftung dürfte greifen. Ist Ihnen bekannt, in welche Richtungen der Insolvenzverwalter noch vorgeht oder vorzugehen gedenkt?
Mir ist hier nichts bekannt. Aber noch einmal, wenn der Insolvenzverwalter hier mögliche Anspruchsgrundlagen sieht, muss er die aus meiner Sicht auch geltend machen. Hier wird keiner verschont.

Je nachdem, wie erfolgreich der Insolvenzverwalter hier ist, wird die Insolvenzmasse vergrößert. Davon könnten einige geschädigte Anleger auch profitieren. Trauen Sie sich schon eine Schätzung zu? Oder wird vor allem nur der Insolvenzverwalter profitieren?
Je mehr Gelder der Insolvenzverwalter „eintreibt“, desto größer ist die an die Gläubiger zu verteilende Masse. Wobei auch die Anleger, die jetzt zahlen, zu Gläubigern der Gesellschaft werden. Der Verdacht, dass nur der Insolvenzverwalter profitiert, haben schon einige Anleger geäußert. Natürlich bekommt der Insolvenzverwalter mehr Geld, je größer das zu verwertende Vermögen ist. Aber, der größte Teil der Gelder fließt in die Masse und wird verteilt. Außerdem ist der Insolvenzverwalter angehalten nicht unnötig Prozesse und damit Kosten zu produzieren.

Wenn ich das alles so höre, dann kann ich mir gut vorstellen, dass die Reaktionen betroffener Anleger sehr emotional ausfallen. Die Suche nach Schuldigen ist da ganz normal. Sehen Sie denn irgendwo noch realistische Chancen, dass geschädigte Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen könnten?
Nachdenken kann man über Ansprüche gegen die Geschäftsführung, Gesellschafter oder auch Vermittler. Aber auch hier gilt es zu bedenken. Vor Gericht Recht zu bekommen, heißt noch nicht auch Geld zu bekommen. Sehen sich die in Anspruch genommenen allzu vieler Forderungen ausgesetzt und haben sie keine Haftpflicht, droht die Insolvenz. Hier gilt es früh Ansprüche geltend machen und sich nicht vertrösten lassen.

Zum Schluss möchte ich noch einmal etwas Allgemeiner auf das Thema Anfechtungen zurückkommen. Diese sind jetzt in ganz vielen Insolvenzverfahren zu beobachten. Woran liegt das und was können Anleger auch für andere Fälle daraus ableiten?
Ich bin mir nicht sicher, ob es mehr geworden sind, oder ob das Thema nur mehr in den Fokus der Öffentlichkeit rückt. Die Insolvenzordnung hat diese Möglichkeit schon immer vorgesehen. Und in der Rechtsprechung war es schon immer ein Thema. Vielleicht liegt es auch daran, dass in den letzten Jahren viel Geld im Umlauf war und händeringend nach lukrativen Anlagen gesucht wurde. Das ruft immer zwielichtige Akteure auf den Plan. Anlegern kann ich nur raten skeptisch zu sein. Für null Risiko gibt es keine hohen Renditen.

Sehr geehrte Frau Ruppel, ich bedanke mich für das Gespräch.

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