Finanzaufsicht nach Gutsherrenart

Öffentliche Warnung wird heimlich vom Netz genommen

Im Oktober 2018 sprach die BaFin ein Vertriebsverbot für das Teakinvestment der Life Forestry Switzerland aus. Im März 2019 kam die Bekanntmachung für das Produkt „Golden Teak – Land Lease“ hinzu, wonach der Verdacht des Verkaufs ohne Verkaufsprospekt bestand. Letztere Meldung ist von der BaFin-Homepage plötzlich verschwunden. Der Anbieter beschwert sich nun über das Vorgehen der BaFin. Investmentcheck vorliegender Schriftverkehr liefert dafür durchaus gute Argumente. Und die Finanzaufsicht selbst will sich dazu nicht näher erklären.

Herbst 2018. Am 17. September 2018 um 14.30 Uhr hat die Life Forestry Switzerland AG bei der BaFin einen Verkaufsprospekt eingereicht. Gut eine Woche später hat die Finanzaufsicht untersagt, das Angebot „Teakinvestment“ weiter zu verkaufen: „Die Untersagung erfolgte, weil die Life Forestry Switzerland AG keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt für diese Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.“ Wie kann eine Finanzaufsicht einen solchen Bescheid erlassen, wenn der Anbieter eine Woche vorher einen Verkaufsprospekt zur Gestattung eingereicht hat? Dazu befragt hat die Finanzaufsicht nur allgemein ausgeführt, dass sie Angebote gemäß Paragraph 18 Absatz 1 Nummer 2 Vermögensanlagengesetz untersagt, wenn ein Anbieter diese ohne gebilligten Verkaufsprospekt anbietet.

Sitzen hier Gutsherren oder strenge Finanzaufseher? (Bild: Stefan Loipfinger)
Sitzen hier Gutsherren oder strenge Finanzaufseher?
Bild: Stefan Loipfinger

Frühjahr 2019. Life Forestry hat reagiert und das Angebot auf „Golden Teak – Land Lease“ geändert. Am 14. März 2019 verschickte die BaFin dazu eine zwölfseitige Anhörung. Wieder geht es um die Frage, ob das Angebot prospektpflichtig ist. Als Frist für die Beantwortung wird der 4. April vorgegeben. Und obwohl die gesetzte Frist noch nicht abgelaufen war, veröffentlichte die BaFin am 25. März eine Bekanntmachung, wonach Anhaltspunkte für einen fehlenden Verkaufsprospekt vorlägen (siehe hierzu auch den Beitrag vom 4. April). Zwischenzeitlich ist diese Bekanntmachung allerdings von der Homepage der BaFin entfernt worden.

Stellungnahme. Investmentcheck hat die Aufsichtsbehörde befragt, warum die Warnungen vom Netz genommen wurden und ob diese auf Falschinformationen beruhten. Dabei verwies eine Sprecherin auf die weiterhin online gestellte Warnung vom vergangenen Jahr und ergänzt zu der Veröffentlichung von diesem Jahr: „Daneben haben wir im März 2019 auf unserer Internetseite bekanntgemacht, dass uns Anhaltspunkte für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage ‚Golden Teak – Land Lease‘ ohne Verkaufsprospekt durch die Life Forestry Switzerland AG vorgelegen haben. Derartige Bekanntmachungen sind nach spätestens fünf Jahren oder bei einer Sachverhaltsänderung zu löschen. Aufgrund von Änderungen bei dem angebotenen Produkt sehen wir derzeit von einer weiteren Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab. Hinweise auf Falschinformationen liegen uns nicht vor.“

Nachfrage. Investmentcheck war diese Antwort zu dünn und hat deshalb explizit nachgefragt, warum die Bekanntmachung vor Ablauf der Anhörungsfrist erfolgte. Die Antwort dazu blieb nebulös: „Die BaFin kann Bekanntmachungen bereits beim Vorliegen von Anhaltspunkten, dass ein Anbieter Vermögensanlagen ohne gebilligten Verkaufsprospekt öffentlich anbietet, veröffentlichen.“ Weiterhin wollte Investmentcheck von der Finanzaufsicht wissen, welche Änderungen es am Produkt gab, warum die Bekanntmachung aus diesem Jahr vom Netz genommen wurde: „Nach unserem derzeitigem Kenntnisstand wird aktuell keine Vermögensanlage mehr angeboten, ‚die einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewährt oder in Aussicht stellt‘. Zu weiteren Details können wir uns leider aus Verschwiegenheitsgründen nicht äußern.“

Loipfinger’s Meinung. Investmentcheck sieht Angebote ohne aussagekräftige Verkaufsunterlagen extrem kritisch. Transparenz sollte eine absolute Selbstverständlichkeit für jeden Anbieter sein, der Geld fremder Menschen annimmt. Wie kann die BaFin allerdings ein Verkaufsverbot wegen fehlendem Verkaufsprospekt aussprechen, wenn der Anbieter einen solchen kurz vorher eingereicht hat? Und wann stellt die BaFin endlich über die rein formalen Dinge hinausgehende Fragen zu solchen Direktinvestments? Wenn der oberste Aufseher Felix Hufeld gerne behauptet, keine Aufsicht nach Gutsherrenart betreiben zu wollen, dann liefert genau dieser Fall ein Beispiel dafür, dass die BaFin das aber so macht.