Wacht der Tiger langsam auf?

Die BaFin hat 3 weitere Fälle fehlender Verkaufsprospekte veröffentlicht

Im Juni 2018 hat die Finanzaufsicht BaFin erstmals ein Vertriebsverbot wegen einem fehlenden Verkaufsprospekt ausgesprochen. Damals traf es die Agriterra mit ihrer „OrangenRENTE“. Die eineinhalb Jahre vorher, in denen die entsprechende Gesetzesregelung bereits galt, passierte nichts. Aber anscheinend nimmt die Aufsichtsbehörde ihren Job nun zumindest etwas ernster und hat in den letzten Wochen drei weitere Fälle fehlender Verkaufsprospekte öffentlich gemacht. Damit sind die ersten vier Schritte getan auf einem Weg, der noch Kilometer weit reicht.

Vermögensanlagengesetz. Wer seit Januar 2017 eine Geldanlage anbietet, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewährt oder in Aussicht stellt, der muss einen Verkaufsprospekt nach Vermögensanlagengesetz erstellen und bei der Finanzaufsicht zur Gestattung einreichen. Die Betonung liegt dabei auf der zeitweisen Überlassung, was im Gegensatz zum Kauf einer Wohnung ohne entsprechende Rückgabemöglichkeit an den Anbieter eine klare Abgrenzung darstellt. Auch der Verkauf eines Goldbarrens ist beispielsweise nur dann prospektpflichtig, wenn gleichzeitig ein Rückkauf in Aussicht gestellt wird. Nicht relevant für die Beurteilung der zeitweisen Überlassung ist, ob ein konkreter Zeitraum oder ein festes Rückgabedatum vereinbart wird. Eine garantierte Rendite oder ein zugesagter Rückkaufspreis ist seit der als Lex P&R bekannt gewordenen Gesetzesänderung ebenfalls nicht mehr notwendig, um als prospektpflichtige Vermögensanlage eingestuft zu werden.

Warum wird die Einhaltung des Vermögensanlagengesetzes nur lasch geprüft?
Warum wird die Einhaltung des Vermögensanlagengesetzes nur lasch geprüft?
BaFin-Zentrale in Frankfurt, Bild: Stefan Loipfinger

Kinder Gold Konto. Die BaFin hat bei der PIM Gold und Scheideanstalt GmbH „Anhaltspunkte“ festgestellt, dass diese eine Vermögensanlage ohne den hierfür erforderlichen Verkaufsprospekt öffentlich anbietet. Warum die BaFin den fehlenden Verkaufsprospekt nur für das Kinder Gold Konto sieht, ist nicht nachvollziehbar, denn auf der Homepage des Unternehmens wird auch beim „Bonus-Gold-Kauf+“ von der „Möglichkeit des Goldkaufes mit Rückkaufsoption“ geschrieben. Außerdem behauptet PIM von sich, „einer der führenden Edelmetalllieferanten in Deutschland und auch in Europa“ zu sein. Ob das stimmt, ist schwer überprüfbar. Die Bilanzsumme dieses Unternehmens lag Ende 2015 bei 21 Millionen Euro. Trotz dieser Größe ist bisher kein aktuellerer Jahresabschluss veröffentlicht worden. Bitte beachten Sie hierzu auch die aktuellere Berichterstattung: Eine Scheideanstalt, die keine ist

Anzeige

Qthority hilft Geschädigten von PIM-Gold

Treeme Baumfairmögen. Schon vor einigen Wochen hat die Finanzaufsicht „Anhaltspunkte“ gesehen, dass die Green Wood Sales Management GmbH unter der Bezeichnung „Treeme“ Bauminvestments ohne einen erforderlichen Verkaufsprospekt anbietet. Zwischenzeitlich hat die Firma reagiert und bietet Investments ab 200.000 Euro an. Dafür benötigt sie eindeutig keinen Verkaufsprospekt, weil der Schutz von Kleinanlegern hier nicht mehr notwendig ist.

ABANQO. Über die öffentlich gemachen Anhaltspunkte hinausgehend hat die BaFin der ABANQO AG untersagt, ihr qualifiziert nachrangiges partiarisches Darlehen öffentlich anzubieten. Auch hier wurde angeführt, dass der für den Vertrieb notwendige Verkaufsprospekt nicht vorliege. Wie viel die Gesellschaft bisher eingesammelt hat, ist nicht bekannt. Seit Gründung in 2015 durch Mikica Kostic und Andreas Storm wurde noch kein Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger hinterlegt oder veröffentlicht.

Loipfinger’s Meinung. Der graue Kapitalmarkt ist für die BaFin-Mitarbeiter ein Graus. Bei öffentlichen Anhörungen im Finanzausschuss des Bundestages ist immer wieder zu bemerken, wie sich die Aufsichtsbehörde regelrecht dagegen wehrt, weitere Bereiche ihrem Aufsichtsgebiet zugeordnet zu bekommen. Teilweise ist das verständlich, da solche Anbieter nicht gerade kooperativ sind. Andererseits hat die BaFin beispielsweise mit den Paragraphen 18 und 19 Vermögensanlagengesetz schon lange sehr weitreichende Auskunftsrechte und Verbotsbefugnisse erhalten, die sogar für die Fälle gelten, die bewusst vom Vermögensanlagengesetz ausgenommen wurden. Es müsste also ein leichtes sein, die notwendigen Unterlagen bei zweifelhaften Anbietern anzufordern, um nach fast zwei Jahren mehr sagen zu können, als dass „Anhaltspunkte“ für einen fehlenden Verkaufsprospekt vorliegen.

Beitrag vom 21. Dezember 2017: Warum tut die BaFin nichts dagegen?
Beitrag vom 19. Juni 2018: BaFin untersagt Vertrieb


Beitrag veröffentlicht

in

von