Beschluss in Sachen PIM-Gold

Amtsgericht Offenbach am Main, 2. September 2020

Geschäftsnummer: 8 IN 402/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIM Gold GmbH, Industriestraße 31, 63150 Heusenstamm (Amtsgericht Offenbach am Main HRB 43743), v. d.: Mesut Pazarci (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marijan Kulisch, Schepp Allee 57, 64295 Darmstadt, wird der mit Beschluss vom 13.03.2020 auf den 22.09.2020 verlegte Präsenztermin zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung (Berichtstermin) in der Stadthalle Langen aufgrund der anhaltenden Pandemielage aufgehoben. Da eine mündliche Gläubigerversammlung nach Überzeugung des Gerichts in den nächsten Monaten aufgrund der fortdauernden Pandemie und der damit einhergehenden Gefährdung bei der Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung dieser Größenordnung nicht möglich sein wird, wird in entsprechender Anwendung des § 5 InsO zur Förderung des Verfahrensablaufes und zur Ermöglichung der in der Insolvenzordnung vorgesehenen Gläubigerbeteiligung die Durchführung des Berichtstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Gläubiger erhalten daher Gelegenheit schriftlich Anträge zu stellen zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten der ersten Gläubigerversammlung: – Wahl des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), – Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§§ 67, 68 InsO), – Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§§ 66 Absatz 3 InsO), – abweichende Regelung zur Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 Absatz 2 InsO), – die Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin. Sie kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidung in späteren Terminen ändern (§ 157 InsO). Der Insolvenzverwalter erhält gleichfalls Gelegenheit zur Antragstellung betreffend die nachfolgenden Tagesordnungspunkte: – besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO) insbesondere: · wenn das Unternehmen, ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen oder ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand veräußert werden soll, · wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde, · wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll, – die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162,163 InsO). Sämtliche Eingaben zu den Tagesordnungspunkten sind schriftlich bis zum 12.10.2020 beim Insolvenzgericht einzureichen. Spätestens an diesem Tag müssen schriftliche Anträge zur Tagesordnung beim Insolvenzgericht eingehen, damit sie zur Abstimmung aller Gläubiger gestellt werden können. Die Abstimmung erfolgt nach Sichtung der eingehenden Schriftsätze und Bekanntgabe der zulässigen Anträge der ersten Gläubigerversammlung in einem gesonderten Schritt. Zur Durchführung der Abstimmung im schriftlichen Verfahren, ist beabsichtigt, die Stimmrechte für die Gläubiger wie folgt zu berücksichtigen: Gläubiger bestrittener Forderungen erhalten Stimmrecht in Höhe von 30 % der bestrittenen Forderungssumme. Gläubiger für den Ausfall festgestellter Forderungen erhalten Stimmrecht in Höhe von 100 % der für den Ausfall festgestellten Forderungssumme. Gläubiger aufschiebend oder auflösend bedingt festgestellter Forderungen erhalten Stimmrecht in Höhe von 100 % der bedingt festgestellten Forderungssumme. Gläubiger, deren Forderung aufgrund verspäteter Anmeldung auch in dem mit Beschluss vom 12.08.2020 anberaumten nachträglichen Prüfungstermin nicht geprüft werden können, erhalten Stimmrecht in Höhe von 30 % der angemeldeten Forderungssumme. Soweit Forderungen uneingeschränkt festgestellt wurden, sind sie gem. § 77 Abs. 1 InsO mit 100 % der festgestellten Forderungssumme bei der Abstimmung zu berücksichtigen. Gläubiger, deren angemeldete Forderungen durch gerichtliche Entscheidung nicht zur Prüfung zugelassen wurden, nehmen nicht an der Abstimmung teil. Sofern keine Einwendungen gegen die aufgeführten Stimmrechtsgewährungen erfolgen, wird davon ausgegangen, dass insoweit Einverständnis besteht und dies als Einigung im Sinne von § 77 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 InsO gewertet werden kann. Soweit Einwände gegen die beabsichtigte Stimmrechtsgewährung bestehen, sind diese ebenfalls bis zum 12.10.2020 vorzubringen, da in diesem Fall vor der Abstimmung über zulässige Anträge zu den Tagesordnungspunkten der ersten Gläubigerversammlung noch eine gerichtliche Festsetzung der Stimmrechte erfolgen muss. Sollten innerhalb der gesetzten Frist keinerlei Anträge zu den Tagesordnungspunkten der ersten Gläubigerversammlung eingehen, so wird das Verfahren unter Beibehaltung der bereits gerichtlich getroffenen Entscheidungen fortgesetzt. Eine Abstimmung ist in diesem Fall nicht durchzuführen. Hinsichtlich einer möglichen Vertretung im schriftlichen Verfahren wird erneut auf die Bestimmungen des § 79 ZPO hingewiesen, welcher gem. § 4 InsO auch in Insolvenzverfahren gilt. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Offenbach am Main, 02.09.2020


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