Fehlerhafte Kosteninformationen nach MiFID II?

Bei unvollständigen Kostenausweisen ist für Banken Ärger vorprogrammiert

Seit einem Monat müssen nun Banken beim Vertrieb von geschlossenen Fonds und anderen Vermögensanlagen die neuen Regeln nach MiFID II beachten. Die Anbieter solcher Produkte liefern dazu Empfehlungen, die allerdings zum Teil sehr fragwürdig ausfallen. Fast scheint es, als ob ihnen die bei den vertreibenden Banken liegende Verantwortung egal wäre. Alle Institute, die naiv oder unwissend mitspielen, handeln sich langfristig enorme Haftungsrisiken ein.

Neuerung. Mit dem Wertpapierhandelsgesetz wurden die europäischen Vorgaben nach MiFID II in nationales Recht umgesetzt. Damit müssen Banken noch intensiver über Kosten und Risikostrukturen von Finanzinstrumenten aufklären. Sie müssen auch eine klare Zielmarktbestimmung vornehmen, damit komplexe oder risikoreiche Produkte nicht mehr an die falschen Kunden verkauft werden können. Der freie Vertrieb ist davon noch verschont, muss aber nach einer Regierungsbildung sicher ebenfalls bald die Vorgaben umsetzen.

Diese hier veröffentlichten 528 Seiten sollen den Verbraucherschutz revolutionieren.
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Quelle: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

Kostenausweis. Die Vorgaben, welche Kosten zukünftig gegenüber einem Kunden offengelegt werden müssen, sind in der EU-Verordnung 565/2017 beschrieben. Darauf verweist auch Paragraph 63 Absatz 7 Wertpapierhandelsgesetz. Einem Anleger müssen die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite seiner Anlage verdeutlich werden. Was in die Gesamtkosten einzubeziehen ist, wird im Anhang II der EU-Verordnung beschrieben. Derzeit unklar ist die Behandlung der Bewirtschaftungskosten und der bezahlten Fremdkapitalzinsen. Die Deutsche Bank weist deshalb momentan bei ihren offenen Immobilienfonds selbst diese Positionen offen aus und kumuliert sie in der Gesamtsumme. Ob das so bleibt, hängt von einer Anfrage bei der europäischen Aufsichtsbehörde ab, die hierzu eine Klarstellung vornehmen soll.

Verbände. Auf Anfrage erklärte Frank Bock vom Bundesverband Investment und Asset Management (BVI), es gäbe von ihnen keine Empfehlung, wie die Kosten zukünftig auszuweisen sind. Gero Gosslar vom Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) berichtete von einer intensiven Erörterung der Frage mit den Mitgliedern: „Der Verband spricht hierzu vorerst keine Empfehlung aus. In den kommenden Monaten werden wir die Entwicklung in der Praxis abwarten und dann entscheiden, ob der Verband hier erneut tätig wird.“

Hannover Leasing. Darauf warten können die Anbieter nicht, die aktuell Produkte verkaufen. Denn der Vertrieb wird die Informationen, die er selbst liefern muss, letztendlich beim Initiator einfordern. Die Hannover Leasing hat deshalb beispielsweise eine Kosteninformation erststellt, in der für den Fonds Denkmal Münster im ersten Jahr Kosten von 19,23 Prozent ausgewiesen werden. Ab dem zweiten Jahr sollen dann 1,37 Prozent anfallen. Doch ist das nun wirklich die ganze Wahrheit? Offenbar nicht, wie ein Hinweis im Kleingedruckten zeigt: „Die Kosten verringern die Rendite während der angenommenen Haltedauer. Im ersten Jahr machen sich vor allem die einmaligen Einstiegskosten bemerkbar, d.h. die Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Finanzinstruments bzw. die produktbezogenen Transaktionskosten (nicht produktbezogene (Transaktions-) Kosten wie Erwerbsnebenkosten, z.B. Grunderwerbsteuern, Notarkosten bzw. Vermietungskosten, sind nicht berücksichtigt, diese sind im Verkaufsprospekt offengelegt).“ Auf Nachfrage wurde dann von angeblichen Interpretationsspielräumen berichtet, warum zum Beispiel eine Grunderwerbsteuer keine in der EU-Vorgabe allgemein genannte Transaktionssteuer darstellen würde.

Dr. Peters. Ein anderes Beispiel, wie ein Anbieter die Verantwortung auf den Vertrieb abwälzt, liefert Dr. Peters. In ihrer Kostenbeschreibung für den DS 141 Hotel Aachen wird die Bezeichnung „Sowieso-Kosten“ verwendet. Dies betrifft Grunderwerbsteuern und andere Aufwendungen, die „sowieso“ anfallen und nichts mit dem Konstrukt zu tun haben. Ob diese dem Anleger genannt werden oder nicht, ist Dr. Peters offenbar egal: „Wir liefern als KVG lediglich die Kosten, die vom jeweiligen Vertriebspartner verwendet werden können. Wenn der Vertriebspartner die Sowieso-Kosten einbringen will, könnte dies natürlich geschehen.“ Ob das ausreicht, der Sorgfaltspflicht einer KVG zu entsprechen, wird sich noch zeigen.

Andere Anbieter. Noch eine Reihe weiterer Kapitalverwaltungsgesellschaften wurde zu ihren Kostendarstellungen befragt, wobei diese teilweise nicht einmal geantwortet haben. Beim Ökorenta Erneuerbare Energien IX taucht zum Beispiel mit 1,1 Millionen Euro „Erwerbsprovisionen“ ein Betrag in der MiFID II-Information auf, die im Verkaufsprospekt augenscheinlich fehlt. Auf Anfrage wurde hierzu und zu anderen Fragen keine Antwort geliefert. Auch Habona wurde zu ihrer „Ex-Ante Kosteninformation“ für den Einzelhandesimmobilien Fonds 06 befragt und wollte Ungereimtheiten nicht aufklären. Das gilt ebenfalls für die Patrizia Grundinvest, deren Geschäftsführer Andreas Heibrock als Präsidiumsmitglied beim ZIA eine Führungsrolle in der Branche einnimmt.

Loipfinger’s Meinung. Es ist schier unglaublich, warum sich die Branche immer noch davor drückt, alle Kosten ohne Wenn und Aber ehrlich auszuweisen. Wenn ein Kunde dann nicht mehr will, ist es doch besser so, als ihn unter falschen Voraussetzungen zu gewinnen. Und selbst unabhängig von einigen hier thematisierten Details ist meines Erachtens noch ein weiter Weg, bis der Kunde wirklich versteht, wie sich die kumulierte Wirkung der Kosten auf seine Rendite der Anlage auswirkt.


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